0%-MwSt auf PV-Komponenten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Mit dem 1. Januar 2024 ist nun auch in Österreich, nach § 28 Abs. 62 UStG 1994, eine Förderung von Photovoltaikanlagen in Kraft getreten. Diese Förderung gilt momentan vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025. Kunden und Kundinnen aus Österreich können daher auch bedenkenlos Solarartikel über unsere 0%-Kategorie beziehen. Weitere Informationen und welche Voraussetzungen gelten, findet man auch im Beitrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt ab 1. Januar 2024 für

  • den Kauf und die Installation von PV-Modulen mit einer Engpassleistung bis 35 kWp,
  • deren Zubehör sowie Speicher, sofern diese gemeinsam angeschafft wurden,

sofern die PV-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird:

  • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Für Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden), kann weiterhin über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bei den nächsten Fördercalls der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG) ein Förderantrag gestellt werden.

Beachten Sie, dass Sie mit dem Kauf der umsatzsteuerfreien PV-Komponenten bestätigen, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Bei Nichteinhaltung wird die Mehrwertsteuer nachträglich berechnet.


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